Diese Dokumentationspflichten haben Imker

20. Januar 2023

Für Imkerinnen und Imker bestehen diverse Dokumentationspflichten, die sich aus ihrer Rolle als Bienenhalter und Inverkehrbringer von Lebensmitteln ableiten. Diese Aufzeichnungspflichten sollten Sie kennen.

1. Bestandsbuch führen: Wer Honig oder weitere Lebensmittel aus seinen Bienenstöcken gewinnt, muss ein sogenanntes Bestandsbuch über verabreichte Tierarzneimittel führen. Die Pflicht zur Buchführung ergibt sich aus Artikel 108 Verordnung (EU) 2019/6. Mit einem Bestandsbuch ist kein gebundenes Buch gemeint, es kann sich hierbei auch um eine lose Blattsammlung handeln. Diese muss man laut Gesetz fünf Jahre aufbewahren.

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DBJ Ausgabe 4/2024

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Wichtig ist, dass folgende Punkte dokumentiert sind: Datum der Behandlung, Bezeichnung des Arzneimittels und ggf. die Chargennummer, der Name und die Anschrift des Lieferanten, der Kaufbeleg, bei Verschreibungen der Name und der Kontakt des Tierarztes, der Standort der Völker und die Nummern der behandelten Völker, die verabreichte Menge, die Wartezeit – auch wenn diese laut Packungsbeilage gleich Null ist – sowie die Behandlungsdauer.

Dokumentationspflichten für Imker bei Behandlungsmitteln, Futter und dem Honigverkauf

2. Futterbelege abheften: Wer Honig außer Haus gibt – ganz gleich ob er diesen verkauft oder verschenkt – handelt als Lebensmittelunternehmer und muss für die Sicherheit der abgegebenen Lebensmittel gerade stehen. Folglich darf man nur sichere Futtermittel, die weder die Gesundheit von Tier noch Mensch gefährden, an Bienen verfüttern. Zucker ist zwar ein relativ unproblematisches Futtermittel. Doch sollte man aus dem Vorsorgeprinzip nur für den Lebensmittelbereich zugelassenen Zucker ohne Zusatzstoffe an Bienen verfüttern. Bei Fertigsirup kann es außerdem passieren, dass bei einer falschen Herstellung oder Lagerung der HMF-Wert soweit ansteigt, dass er die Gesundheit der Bienenvölker gefährdet. Es sollte also nur als Bienenfutter zugelassener Sirup an Bienen verfüttert werden.

Die Notwendigkeit der Dokumentation und Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln ergibt sich aus Artikel 18 Verordnung (EG) 178/2004. Belege sollten ein Jahr über die Mindesthaltbarkeit des in dem Jahr geernteten Honigs aufbewahrt werden. Zu beachten ist auch, dass Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, wie Pollenersatzstoffe, bei der EU gelistet und registriert werden müssen. Im Zweifel sollten also beim Hersteller Zertifikate eingeholt werden.

3. Honigbuch pflegen: Auch die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln wie Honig ergibt sich aus Artikel 18 Verordnung (EG) 178/2004. Diese ist laut Gesetz „in allen Produktions- Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen“. Wenn es den Verdacht gibt, dass die Lebensmittelsicherheit gefährdet ist, müssen Imkerinnen und Imker dies unverzüglich der Lebensmittelüberwachung melden. Die Rückverfolgbarkeit wird unter anderem mit einem sogenannten Honigbuch gewährleistet.

In diesem sind allen Ernten bestenfalls Schleudertage, Bienenstände, Lagereimer und Abfüllchargen zugeordnet. So kann dem Verdacht nachgegangen und die Quelle der Gefährdung ermittelt oder eingegrenzt werden. Auch im Falle einer Beanstandung liegt es im Interesse des Honigverkäufers, die Ursache der Reklamation möglichst eng einzugrenzen. Rückrufaktionen und Erstattungen kann man so auf ein Mindestmaß begrenzen. Wenn Schäden oder Verunreinigungen erst beim Kunden aufgetreten sind, kann der Bienenhalter mit einer Rückstellprobe der betreffenden Charge den Gegenbeweis antreten.

Untersuchungen, Messungen und Kontrollen: Auch hier haben Imker Pflichten

4. Untersuchungsergebnisse vorhalten: Einige der hier vorgestellten Dokumentationspflichten sind gleich in mehreren Gesetzen aufgeführt. So ist in der EU-Hygiene-Gesetzgebung, nämlich im Anhang I der Verordnung (EG) 852/2004 unter „Buchführung“, die Pflicht zur Dokumentation der verabreichten Tierarznei- und Futtermittel wiederzufinden.

Außerdem verpflichtet das Gesetz Imkerinnen und Imker in der Primärproduktion von Honig zur Dokumentation von Honiganalysen und Analysen von Bienenproben, die zum Beispiel im Rahmen des Verdachts auf eine Bienenvergiftung, vorgenommen wurden. Auch hier empfiehlt es sich, die Untersuchungsberichte ein Jahr über die Mindesthaltbarkeit des in dem betreffenden Jahres geernteten Honigs aufzubewahren.

5. Messungen oder Stichprobenkontrollen aufzeichnen: Imkerinnen und Imker müssen Honig bei der Abfüllung direkt mit einer geeichten Waage wiegen oder die Abfüllung mit einer geeichten Waage im Rahmen einer Stichprobenahme kontrollieren. Die Messung oder Kontrolle der Füllmenge hat der Honigabfüller zu dokumentieren, wobei die genaue Ausgestaltung der Dokumentation an allgemeinen Messverfahren orientiert sein soll. Es geht also nicht darum, jede einzelne Abfüllung in ein Glas zu dokumentieren.

Vielmehr sollte man mit einem Eichgewicht die Messgenauigkeit der Waage vor jedem Abfülltag überprüfen und aufzeichnen. Stichprobenkontrollen werden auch dokumentiert, wobei eine Überprüfung von zehn Prozent der Gläser als repräsentativ gilt. Diese Kontroll- und Dokumentationspflichten sind in § 41 Fertigpackungsverordnung geregelt. Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils nächsten Prüfung durch die Marktüberwachungsbehörde aufzubewahren

Weitere Dokumentationspflichten für Imker

Die hier aufgezählten Pflichten gelten in erster Linie für Imkerinnen und Imker, die Honig in Verkehr bringen. Außerdem betrifft diese Auflistung hauptsächlich Bienenhalter, die als Primärproduzenten von Honig gelten. Verlassen Imkernde den Bereich der Primärproduktion – etwa weil sie Honig zukaufen oder diesen zum Beispiel in Honig-Frucht-Aufstrichen wesentlich verändern – haben diese weit strengere Auflagen und Dokumentationspflichten zu erfüllen. Diese ergeben sich unter anderem aus Artikel 5 der Verordnung (EG) 852/2004 und dem Anhang II derselben Verordnung.

Dennoch liegt es im Eigeninteresse von Primärproduzenten gewisse Standard aus vorhandenen Leitlinien für eine gute Hygienepraxis oder HACCP-Grundsätzen – zumindest teilweise – anzuwenden. Zentral steht hierbei ein Eigenkontrollsystem mit kritischen Kontrollpunkten und entsprechenden Check- und Kontrolllisten, zum Beispiel zu den Lagerbedingungen von Honig. So kann man der Kontrolle der Lebensmittelüberwachung – die auch Primärproduzenten trifft – proaktiv begegnen.

Schließlich sollten Imkernde Belege für Anschaffungen in ihrer Imkerei zurücklegen, um auf Nachfrage des Finanzamtes den Status der Liebhaberei nachweisen zu können, oder auch, um bei einer Gewinn-Verlust-Rechnung Nachweise erbringen zu können. Professionelle Imker, die den Bereich der Liebhaberei und den Bereich der „0 Euro“-Gewinn-Pauschalierung nach § 13a EstG verlassen, haben zudem mit dem Verpackungsgesetz und entsprechenden Aufzeichnungspflichten zu tun.

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