Bienen im Garten: Streit mit dem Nachbarn

30. Mai 2016

Einen Imker zum Nachbarn zu haben, erfreut nicht jeden. Immer wieder kommt es deshalb zum Rechtsstreit. Es geht um die Frage, wann Bienen im Garten zur Belästigung werden. In einem Fall in Troisdorf gewann eine Imkerin vor Gericht.

Meist geht es um den Paragraph 906 im Bürgerlichen Gesetzbuch
 (BGB), wenn sich Nachbarn vor Gericht treffen und um die Bienenhaltung des einen streiten, die den anderen stört. In § 906 sind zwar nicht explizit „Bienen“ erwähnt, doch diese werden in diesem Fall Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen von einem anderen Grundstück ausgehenden Einwirkungen – wie es im BGB heißt – gleichgesetzt.

Konkret geht es um die Bienen, die im Garten des Nachbarn Nektar und Pollen sammeln, diesen beim Anflug des Bienenstocks überqueren und im Frühjahr eventuell dort ihren Darm entleeren. Das mag manch ein Nachbar als Belästigung empfinden.

Bienen im Garten dürfen Nachbarn nicht „wesentlich beeinträchtigen“

§ 906 legt fest, dass die Nutzung des Nachbargrundstücks durch die Bienen wesentlich beeinträchtigt sein muss, damit sie verboten werden kann. Zudem darf die Bienenhaltung in der Gegend, in der sich der Garten befindet, nicht ortsüblich sein. Was genau nun als „wesentlich beeinträchtigt“ gilt, muss im Einzelfall entschieden werden.

Und hierbei haben Imker meist gute Karten, denn bereits in vielen Fällen haben Richter in ihrem Sinne geurteilt, wenn es tatsächlich wegen der Bienenhaltung im Garten zum Rechtsstreit kam. So auch in einem Fall im nordrhein-westfälischen Troisdorf über den der Kölner Stadtanzeiger berichtet.

Eine Hobbyimkerin, die ursprünglich sechs Bienenvölker in ihrem Garten hatte, wurde von ihrem Nachbarn verklagt, da sich dieser durch das laute Summen der Bienen und durch den Flugverkehr auf seinem Grundstück gestört fühlte. Um den Nachbarn zu besänftigen hatte die Imkerin bereits im Vorfeld des Rechtsstreits die Zahl der Völker auf drei reduziert. Doch das interessierte den Kläger nicht.

Bienen im Garten essen kein Obst

Den Richter allerdings doch, denn dieser sah die Vorwürfe des Klägers als nicht gerechtfertigt an. Eine Lärmbelästigung könnte vom Summen der Bienen nicht ausgehen. Und da die Bienenhaltung auch in Wohngebieten als ortsüblich angesehen werden müsste, bestehe keine wesentliche Beeinträchtigung.

Im Gegenteil: Der zuständige Richter sah stattdessen den Vorschlag, dass die Imkerin eine drei Meter hohe Hecke pflanzen soll, damit die Bienen nicht mehr so tief über das Nachbargrundstück fliegen, als wirtschaftlich nicht zumutbare Maßnahme an.

Auch den Vorwurf, dass die Bienen das Obst im Garten des Klägers anbeißen würden, wiegelte der Richter ab und zeigte dabei „Bienenwissen“. Denn so etwas machen nur Wespen und keine Bienen. Diese fliegen nur die Blüten der Obstbäume an, wenn diese Nektar bieten und sorgen dabei für die nötige Bestäubung.

Bestäubungsleistung zählt

Die Bestäubungsleistung der Bienen war wiederum ein Argument des Richters, die Bienenhaltung als wichtig einzustufen. Sie kann deshalb nicht so einfach verboten werden. Die Einwände des Klägers wurden als „zu dünn“ bewertet. Dieser gibt allerdings nicht auf und möchte in Berufung gehen.

Ähnlich wie bei diesem Fall in Troisdorf hatten bereits Richter zu Fällen in Bonn, Dessau, Memmingen und vor dem BGH geurteilt. Allerdings entscheidet immer der Einzelfall, auch wenn sich Betroffene auf bereits gefällte Urteile beziehen können.

Die Bienenhaltung im eigenen Garten ist grundsätzlich erlaubt und meist auch unproblematisch. Schlecht ist es dennoch nie, sich mit Nachbarn auszutauschen, bevor man die ersten Bienenstöcke aufstellt und zu erklären, dass von den Bienen keine Gefahren ausgehen. Meist kann man so – und mit einem kleinen Gläschen Honig – vermeiden, dass es überhaupt zu einem Rechtsstreit kommt.


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