Pauschale Umsatzsteuer beim Honigverkauf: Das gilt 2024

26. Januar 2024

Imkerinnen und Imker dürfen ihren Honig mit einer pauschalen Umsatzsteuer verkaufen. Der Steuersatz dafür wird jedes Jahr neu bestimmt. Für 2024 steht der Beschluss allerdings noch aus. Geplant ist eine Absenkung auf 8,4 Prozent.

Lange Jahre galt ein Steuersatz von 10,7 Prozent, den sogenannte pauschalierende Landwirte – und damit auch Imkerinnen und Imker – auf ihre Produkte aufschlagen durften, ohne die Steuer dann an das Finanzamt abführen zu müssen. Die dahinterstehenden Regelungen, §24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, hat der Gesetzgeber im Jahr 2021 allerdings reformiert. Seitdem wird der Steuersatz jedes Jahr neu bestimmt und seither sinkt er.

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DBJ Ausgabe 5/2024

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Pauschale Umsatzsteuer bleibt 2024 erst einmal bei 9 Prozent

Derzeit liegt er bei 9 Prozent. Eigentlich sollte er zum 1. Januar 2024 auf 8,4 Prozent abgesenkt werden und entsprechend berichteten einige Medien bereits. Doch der niedrigere Steuersatz von 8,4 Prozent ist bisher noch nicht beschlossen. „Eine mögliche Absenkung des Durchschnittssatzes in § 24 UStG von 9 auf 8,4 Prozent befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Wann dies abgeschlossen sein wird, ist noch offen“, teilt das Bundesfinanzministerium dem dbj auf Anfrage mit. So gilt derzeit weiter der Steuersatz aus dem Jahr 2023 und damit 9 Prozent pauschale Umsatzsteuer.

Diese dürfen Imkerinnen und Imker auf die Rechnungen an sogenannte Wiederverkäufer schreiben, wenn sie hauptsächlich ihren Honig an diese weitergeben. Gemeint sind damit Händler, die den Honig in Lebensmittelgeschäften oder anderen Läden weiter an die Endkunden bzw. Konsumenten verkaufen. Auf das klassische Haustürgeschäft haben die Regelungen keine Auswirkungen. Grundsätzlich können die meisten Imkerinnen und Imker bei der Umsatzsteuer pauschalieren. Das gilt dann, wenn sie keine weiter verarbeiteten oder zugekauften Produkte verkaufen.

Pauschale Umsatzsteuer hilft als Verkaufsargument

Die Regelungen der pauschalen Umsatzsteuer können Imkereien als Verkaufsargument nutzen, wenn die Wiederverkäufer selbst umsatzsteuerpflichtig sind und Steuern von der eigenen Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer abziehen können. Imkerinnen und Imker müssen die pauschale Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeben. Sie dürfen ihre Ausgabe sozusagen pauschal gegenrechnen. Weitere Infos zu steuerlichen Regelungen in Imkereien lesen Sie hier.>>>

Außerdem gibt es ein Sonderheft des dbj, aus ausführlich zeigt, was rechtlich und steuerlich in der Imkerei zu beachten ist.>>>

jtw

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