Steuern in der Imkerei

24. Januar 2022

Imkerinnen und Imker sollten sich mit dem Thema Steuern und Besteuerung auseinandersetzen, um Fallstricke bei der Einkommen- und Umsatzsteuer zu umgehen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu Steuern in der Imkerei.

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DBJ Ausgabe 4/2024

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Gilt die Imkerei bei einer Völkerzahl von bis zu 30 Völkern als Liebhaberei?

Nein, die Grenze von 30 Völkern leitet sich ab aus der pauschalen Gewinnermittlung für Landwirte nach dem § 13 a EstG. Imker, die diese Option wählen, können in der Anlage 13a ihrer Einkommensteuererklärung „0“ Euro als Gewinn eintragen. Aber aufgepasst: Der Verkauf von Produkten der zweiten Verarbeitungsstufe, Zugekauftem oder landwirtschaftlichen Dienstleistungen führt zu Gewinnzuschlägen.

Wer also selbst gezogene Kerzen verkauft, Honig zukauft oder Bienenvölker vermietet, muss diese Einnahmen in der Anlage 13a der Steuererklärung angeben. Hierbei gibt es aber pauschale Abzüge vom Gewinn und auch Freigrenzen. Gleiches gilt für die 70-Völker-Grenze, bei der bis zu dieser Völkerzahl der Gewinn pauschal mit 1.000 Euro angegeben werden kann. 

Ist die pauschale Gewinnermittlung nach § 13 a EStG die einfachste Art, mit Einnahmen aus der Imkerei umzugehen? 

Es kommt darauf an. Wenn Sie aus der Imkerei tatsächlich einen kleinen Gewinn erzielen, ist dies sicher die einfachste Möglichkeit diese Gewinne zu versteuern. Bei unter 31 Völkern und der pauschalen Angabe von „0“ Euro Gewinn kommt auch nicht das Verpackungsgesetz zum Tragen. Anders ist es bei unter 31 Völkern und Gewinnzuschlägen aus dem Verkauf von Produkten der zweiten Verarbeitungsstufe, Zugekauftem oder landwirtschaftlichen Dienstleistungen. Hier kommt das Verpackungsgesetz zum Tragen, das für Imker weitere Pflichten nach sich zieht.

Wer allerdings nachweist, dass seine Imkerei dauerhaft keinen Gewinn abwirft, der bewegt sich im Bereich der Liebhaberei. Für den spielt das Verpackungsgesetz keine Rolle. Dafür müssen sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Imkerei zusammengestellt werden und per Saldo einen Verlust ergeben, der in der Steuererklärung jedoch nicht (!) geltend gemacht wird. Ebenso wie bei der pauschalen Gewinnermittlung, ist hier die Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben wichtig, um auf Nachfrage des Finanzamtes Nachweise erbringen zu können. 

Steuern in der Imkerei: Gibt es neben der 30-/70-Völker-Grenze weitere Grenzen bei der Nutzung der pauschalen Gewinnermittlung nach § 13 a EstG? 

Ja, die gibt es. Wenn Sie Ihren Umsatz zum Beispiel zur Hälfte aus zugekauftem Honig, einer selbst kreierten Honig-Nuss-Mischung oder Bestäubungsdienstleistungen generieren, sind Sie bereits Gewerbetreibender. Dann gelten Sie nicht mehr als steuerlich begünstigter Landwirt. Die Grenze liegt dabei bei maximal einem Drittel der Gesamteinnahmen oder maximal 51.500 Euro im Jahr. Diese dürfen Sie aus zugekauften Produkten, Produkten der zweiten Verarbeitungsstufe oder landwirtschaftlichen Dienstleistungen erwirtschaften. 

Gilt die 1/3-Regel bei der Unterscheidung von Landwirtschaft und Gewerbe auch für die Umsatzsteuer? 

Mehr zum Thema finden Sie auch im Bienen-Journal Spezial „Imkern für Profis“>>

Grundsätzlich schon, denn als Gewerbetreibender kann man nicht die Umsatzsteuerpauschalierung (momentan 9 Prozent / Stand 23.1.2024) für landwirtschaftliche Betriebe nutzen. Stattdessen muss man entweder seine Produkte regelbesteuern (7 oder 19 Prozent) oder kann – bei Umsätzen von maximal 22.000 Euro im Vorjahr – die Kleinunternehmerregel anwenden (keine Umsatzsteuer).

Allerdings ist es wichtig, die Einkommensteuer nicht mit der Umsatzsteuer zu vermischen. Gilt man steuerrechtlich als Landwirt, kann es schnell passieren, dass man zwar im Verkauf des eigenen Honigs die Umsatzsteuerpauschale nutzen darf, aber nicht für verarbeitete Produkte oder Handelsware. Solche Produkte müssen immer dann regelbesteuert werden, …

  • …. wenn Sie ohnehin eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen – also selbstständig sind oder eine Photovoltaikanlage als Gewerbe betreiben – ….
  • …. oder wenn die Gesamterlöse aus diesen Produkten 4.000 Euro im Jahr übersteigen.

Im Extremfall müssen Sie also auf einer Rechnung an einen Ihrer Kunden für den eigenen Honig 9 Prozent pauschalierte Umsatzsteuer, für den zukauften Honig 7 Prozent und für die selbst gezogenen Kerzen 19 Prozent Umsatzsteuer ausweisen. Sind Sie hingegen nicht verpflichtet eine Umsatzsteuererklärung abzugeben und halten Sie die Bagatellgrenze von 4.000 Euro für die genannten Produkte ein, können Sie als Landwirt auf alle Produkte aus Ihrer Imkerei eine pauschale Umsatzsteuer von 9 Prozent ausweisen. 

Steuern in der Imkerei: Ist die Umsatzsteuer überhaupt relevant für Freizeitimker? 

Freizeitimker kommen mit der Umsatzsteuer meist nicht in Berührung, wenn nur eigene Produkte der ersten Verarbeitungsstufe verkauft werden und der Honig an der Haustür abgegeben wird. Auf Verlangen – zum Beispiel beim Verkauf auf dem Markt – muss allerdings eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer mitgegeben werden. Die Umsatzsteuer ist dann eingepreist, wird also nicht noch einmal auf den angebotenen Preis aufgeschlagen. Auch der Einzelhandel freut sich über eine ausgewiesene Umsatzsteuer, denn diese kann er sich als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.

Imker, die die Umsatzsteuerpauschalierung nutzen, können sich gezahlte Vorsteuern hingegen nicht zurückholen. Sie müssen dafür aber auch keine vereinnahmte Umsatzsteuer abführen oder eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Die pauschale Umsatzsteuer ist für Imker nur eine zusätzliche Einnahmequelle, wenn sie mit Wiederverkäufern in Nettopreisen verhandeln. 

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