Imkerinnen und Imker dürfen ihren Honig mit einer pauschalen Umsatzsteuer verkaufen. Der Steuersatz dafür wird jedes Jahr neu bestimmt. 2025 sinkt er weiter ab.
Lange Jahre galt ein Steuersatz von 10,7 Prozent, den sogenannte pauschalierende Landwirte – und damit auch Imkerinnen und Imker – auf ihre Produkte aufschlagen durften, ohne die Steuer dann an das Finanzamt abführen zu müssen. Die dahinterstehenden Regelungen, §24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, hat der Gesetzgeber im Jahr 2021 allerdings reformiert. Seitdem wird der Steuersatz jedes Jahr neu bestimmt und seither sinkt er.
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Pauschale Umsatzsteuer sinkt 2025
Eigentlich sollte der Steuersatz zum 1. Januar 2024 auf 8,4 Prozent abgesenkt werden. Doch die Bundesregierung hat das Jahressteuergesetz allerdings erst im Dezember 2024 beschlossen. So gilt die Änderung in § 24 UStG erst seit dem 5. Dezember 2024. An diesem Tag wurde sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Steuersätze von 8,4 Prozent für 2024 und 7,8 Prozent für 2025 ersetzen nun die bisher geltenden 9 Prozent und müssen entsprechend auf Rechnungen notiert sein, wenn man den pauschalen Steuersatz nutzt.
Die Prozentangabe der pauschalen Umsatzsteuer dürfen Imkerinnen und Imker auf die Rechnungen an sogenannte Wiederverkäufer schreiben, wenn sie hauptsächlich ihren Honig an diese weitergeben. Gemeint sind damit Händler, die den Honig in Lebensmittelgeschäften oder anderen Läden weiter an die Endkunden bzw. Konsumenten verkaufen. Auf das klassische Haustürgeschäft haben die Regelungen keine Auswirkungen. Grundsätzlich können die meisten Imkerinnen und Imker bei der Umsatzsteuer pauschalieren. Das gilt dann, wenn sie keine weiter verarbeiteten oder zugekauften Produkte verkaufen.
Pauschale Umsatzsteuer hilft als Verkaufsargument
Die Regelungen der pauschalen Umsatzsteuer können Imkereien als Verkaufsargument nutzen, wenn die Wiederverkäufer selbst umsatzsteuerpflichtig sind und die aufgeschlagene Umsatzsteuer als Vorsteuer erstatten lassen können. Imkerinnen und Imker müssen die pauschale Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeben. Sie dürfen ihre Ausgabe sozusagen pauschal gegenrechnen. Weitere Infos zu steuerlichen Regelungen in Imkereien lesen Sie hier.>>>
jtw
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