Verfälschtes Wachs: So erstatten Sie Anzeige

21. Januar 2017

Wer Mittelwände aus gepanschtem Bienenwachs gekauft hat, kann Anzeige gegen den Hersteller erstatten. Doch wie läuft das in der Praxis ab?

Die Redaktion des Deutschen Bienen-Journals erreichte folgende Leserfrage. Hermann Auffenberg, Obmann für Rechtsangelegenheiten im Landesverband Westfälische und Lippische Imker e. V., beantwortet sie.

B. A. aus Bayern: Ich bin von Mittelwänden aus gepanschtem Bienenwachs betroffen. Zurzeit wird von verschiedenen Seiten her dazu geraten, gegen den Hersteller Anzeige zu erstatten. Ich weiß von anderen betroffenen Imkern, die keine Anzeige erstatten wollen, weil sie Kosten und anderes Ungemach fürchten. Da ich so etwas noch nie gemacht habe, habe ich ein paar grundlegende Fragen: Benötigt man einen Anwalt, wenn man einen Hersteller bei der Polizei anzeigen will und es nur darum geht, dass der Staat ihm das Handwerk legt? Wenn ja, mit welchen Kosten muss man rechnen, wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat? Worauf sollte man bei solch einer Anzeige achten?

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Anzeige gegen Wachsfälscher: Das ist zu beachten

Antwort: Beim Verdacht des Vorliegens einer Straftat kann der Geschädigte selbst bei der örtlichen Polizei oder der örtlichen Staatsanwaltschaft schriftlich eine Strafanzeige machen und einen Strafantrag wegen aller möglichen in Betracht kommenden Delikte stellen. Hierzu benötigt er keinen Rechtsanwalt und es entstehen ihm auch keine Kosten, sodass bei unserer Rechtsschutzversicherung nicht um Kostenschutzzusage nachgefragt werden muss.

Wenn ein vom Schadensfall betroffener Imker eine Strafanzeige mit Strafantrag erstattet, braucht er nicht die Befürchtung zu haben, besondere Unannehmlichkeiten zu bekommen. Es muss nur als Zeuge für das Verfahren zur Verfügung stehen, was im täglichen Leben bei Eintritt eines Unglücksfalls ebenso ist. Den Sachverhalt sollte sich der Imker aufschreiben, damit er eine genaue Erinnerung hat, und er sollte Beweismittel sammeln. Dazu zählen zum Beispiel entsprechende Kaufbelege, die schadhaften Mittelwände und ein Foto der nicht ausbaufähigen Mittelwände, die die Bienen bearbeitet haben, weiterhin Name und Anschriften von Zeugen und weiteren betroffenen Imkern.

Anders beim Schadenersatz: Wenn der betroffene Imker seinen Schaden geltend machen will, rate ich, umgehend einen Rechtsanwalt hiermit zu beauftragen und für das Verfahren über den Landesverband eine Kostenschutzzusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen. Der geschädigte Imker sollte seinen erlittenen Schaden feststellen und beziffern. Hierzu gehören die Beschaffung fehlerfreier Mittelwände und ein Schaden durch die verzögerte Entwicklung des Bienenvolkes.

Es dürfte nicht einfach sein, diesen Schaden der Höhe nach genau zu beziffern. Wenn der Schaden für den Imker feststeht, sollte er den Anspruch rechtlich schnell geltend machen und bei Verweigerung der Zahlung gerichtlich einklagen. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß §438 BGB zwei Jahre und ist aufzuteilen in zwei Teile, nämlich das erste halbe Jahr, in dem der Imker als Käufer den Beweisvorteil hat, dass gemäß §476 BGB gesetzlich vermutet wird und davon ausgegangen wird, dass der Mangel bei Übergabe der Sache bereits vorhanden war und nicht vom Imker bewiesen werden muss. Es folgt dann der zweite Teil der Verjährungsfrist mit anderthalb Jahren.

Für diesen zweiten Teil muss der Imker beweisen, dass der Mangel bei Übergabe der Sache vorhanden war. Bei Bemerken eines Mangels der Ware sollte der Imker daher innerhalb der ersten sechs Monate seinen Anspruch geltend machen, womit er einen Beweisvorteil hat. Wenn der Hersteller der Mittelwände den Fehler der Mittelwände arglistig verschwiegen hat, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

Ein arglistiges Verschweigen des Mangels ist auf jeden Fall dann anzunehmen, wenn der Hersteller auf Fragen des Imkers falsche Angaben macht. Deshalb rate ich, bei einem Kauf von Mittelwänden bei einem Bienenwachs verarbeitenden Betrieb vom Betriebsinhaber die Zusicherung zu verlangen, dass dieser die Mittelwände nur aus reinem Bienenwachs hergestellt und dessen Reinheit durch neutrale Untersuchungen von Wachsproben sichergestellt hat. Wenn der Betriebsinhaber diese Zusicherung nicht abgibt, rate ich vom Kauf der Mittelwände bei ihm ab.



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