Schlagwort: Bienenseuche

Gesunsheitszeugnis für Bienen

Gesundheitszeugnis für Bienen: Was ist d...

Ob beim Kauf und Verkauf von Ablegern und Wirtschaftsvölkern, bei Wanderungen mit Bienenvölkern oder auch wenn es nur um einen Standortwechsel über Landkreisgrenzen geht – die „Bescheinigung nach §5 der Bienenseuchenverordnung“ für Bienen müssen Imkerinnen und Imker in vielen Fällen vorweisen können. Doch wie bekommt man diese sogenannte Seuchenfreiheitsbescheinigung? Wie lange ist sie gültig? Und was sagt sie genau aus?

Was ist ein Gesundheitszeugnis für Bienen?

Zwar nennen die meisten Imker es „Gesundheitszeugnis“, doch eigentlich geht es hier um die sogenannte Seuchenfreiheitsbescheinigung für Bienen. Und der Begriff ist im Grund genommen auch korrekter. Die Untersuchungen, die notwendig sind für diese Bescheinigung nach §5 der Bienenseuchenverordnung, sagen etwas über den Seuchenstatus, aber nicht grundsätzlich über die Gesundheit der Bienen aus. Dies erklärt Prof. Dr. Werner von der Ohe, der ehemalige Leiter des LAVES Instituts für Bienenkunde in Celle. Denn es werde nur auf die Seuchenerreger Paenibacillus larvae, sprich die Sporen der Amerikanischen Faulbrut (AFB), ferner bei Anordnung auf den Kleinen Beutenkäfer und die Tropilaelaps-Milbe untersucht, jedoch nicht auf weitere Krankheitserreger wie verschiedene Viren, Nosema-Sporen oder Amöben.

Außerdem gilt aktuell: So lange es keinen Nachweis des Kleinen Beutekäfers oder der Tropilaepaps-Milbe in Deutschland gibt, ist für das Gesundheitszeugnis bei der Verbringung von Bienenvölkern innerhalb Deutschlands nur die hochansteckende Bienenseuche AFB relevant.…

Weiterlesen >>
Ausnahmegenehmigung Ätznatron
20. April 2017

Ausnahmegenehmigung für Ätznatron – Gege...

Ätznatron ist nicht mehr in der Biozid-Verordnung gelistet. Damit ist der Einsatz als Desinfektionsmittel im Fall eines Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut eigentlich verboten. Doch es kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Schon seit dem vergangenen Jahr hat es immer wieder für Irritationen bei Imkern und Veterinären geführt, dass das sogenannte Ätznatron (NaOH) von der offiziellen Liste der Biozide gestrichen wurde. „Imker und Veterinäre sind seit Mitte 2016 verunsichert, welches Desinfektionsmittel im Seuchenfall vorgegeben werden darf“, erklärt Werner von der Ohe den Anlass für die Mitteilung, die das Laves Bieneninstitut in Celle vor einigen Tagen verschickte. Darin erklärt der Institutsleiter, dass Ätznatron dennoch auch weiterhin von Tierärzten als Desinfektionsmittel gegen die Amerikanische Faulbrut eingesetzt werden darf.

Zwar ist das Mittel nicht mehr in der Biozid-Verordnung (EU(VO)528/2012) gelistet. Doch für den Seuchenfall gilt eine Ausnahmegenehmigung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Der Grund: Es gibt derzeit für die Amerikanische Faulbrut kein anderes, wirksames Desinfektionsmittel.

Ausnahmegenehmigung für Ätznatron durch Veterinär

Das Bieneninstitut in Celle hat in seiner Mitteilung erklärt, wann und wie Ätznatron grundsätzlich verwendet werden darf: So muss der Veterinär einen Antrag für die Ausnahmegenehmigung beim BVL stellen, der in der Regel problemlos innerhalb weniger Tage genehmigt wird. Die Ausnahmegenehmigung gilt dann für einen Zeitraum von maximal 180 Tagen.…

Weiterlesen >>