Gesundheitszeugnis für Bienen: Was ist das genau?

18. April 2023

Ob beim Kauf und Verkauf von Ablegern und Wirtschaftsvölkern, bei Wanderungen mit Bienenvölkern oder auch wenn es nur um einen Standortwechsel geht – das Gesundheitszeugnis für Bienen müssen Imkerinnen und Imker in vielen Fällen vorweisen können. Doch wie bekommt man diese sogenannte Seuchenfreiheitsbescheinigung? Wie lange ist sie gültig? Und was sagt sie genau aus?

Was ist ein Gesundheitszeugnis für Bienen?

Zwar nennen die meisten Imker es „Gesundheitszeugnis“, doch eigentlich geht es hier um die sogenannte Seuchenfreiheitsbescheinigung für Bienen. Und der Begriff ist im Grund genommen auch korrekter. Die Untersuchungen, die notwendig sind für diese Bescheinigung nach §5 der Bienenseuchenverordnung, sagen etwas über den Seuchenstatus, aber nicht grundsätzlich über die Gesundheit der Bienen aus. Dies erklärt Prof. Dr. Werner von der Ohe, der ehemalige Leiter des LAVES Instituts für Bienenkunde in Celle. Denn es werde nur auf die Seuchenerreger der Bienenseuchenverordnung Paenibacillus larvae, also die Erreger der Amerikanischen Faulbrut, auf den Kleinen Beutenkäfer und die Tropilaelaps-Milbe untersucht und nicht auf alle Krankheitserreger wie verschiedene Viren, Nosema oder Amoeben.

Außerdem gilt aktuell: So lange es keinen Nachweis des Kleinen Beutekäfer oder der Tropilaepapsmilbe in Deutschland gibt, ist für das Gesundheitszeugnis bei der Verbringung von Bienenvölkern innerhalb Deutschlands nur die Seuche Amerikanische Faulbrut relevant. Nur wenn Bienenvölker innerhalb der EU an einen anderen Standort gebracht werden, müssen im EU-Gesundheitszeugnis Aussagen zu allen drei Seuchen erfolgen“, erklärt Von der Ohe.

Trotz dieser Tatsache ist die Seuchenfreiheitsbescheinigung umgangssprachlich meist als „Gesundheitszeugnis“ bekannt. So erklären die folgenden Fragen und Antworten die Hintergründe dieser Begrifflichkeit.

Das Gesundheitszeugnis bescheinigt Imkerinnen und Imkern, dass die Bienenvölker frei sind von den genannten Bienenseuchen. Wenn sie nun anstreben, die Bienenvölker an einen anderen Standort zu bringen – egal ob kurz- oder langfristig – gehen sie damit nicht die Gefahr ein, mit den Bienen auch eine Seuche zu verbreiten. Imker haben sogar die Pflicht, einen Standortwechsel dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen und dabei eine Seuchenfreiheitsbescheinigung vorzulegen, wenn ihre Bienenvölker umgestellt werden. Das schreibt die Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) vor.

Neben der eigentlichen Seuchenfreiheit bescheinigt das Gesundheitszeugnis auch, dass der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Damit ist das Verlassen des Herkunftsorts erlaubt und auch der Verkauf der beprobten Völker.

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DBJ Ausgabe 10/2023

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Für was brauchen Imker ein Gesundheitszeugnis ihrer Bienen?

Mit dem Standortwechsel von Bienenvölkern kann Unterschiedliches gemeint sein. Entweder es geht darum, dass der Imker seine Bienen von einem seiner eigenen Standorte zu einem anderen bringt. Zudem benötigt er das Gesundheitszeugnis, wenn er mit den Bienen wandert, also die Bienen nur während einer Tracht an einen bestimmten Ort stellt. Ein weiterer wichtiger Grund ist der Verkauf sowohl von Ablegern als auch von Wirtschaftsvölkern. Das Gesundheitszeugnis bescheinigt dem Käufer dann, dass die Bienen keine Bienenseuche haben.

Grundsätzlich geht es um einen Standortwechsel von einem in einen anderen Bezirk. Das kann eine Landkreisgrenze sein oder auch ein Stadtbezirk. Wichtig ist es, dass sich Imker dabei jeweils an die örtlich geltenden Vorgaben halten und das, was der jeweils zuständige Amtstierarzt vorschreibt.

Wer stellt das Gesundheitszeugnis aus?

„Dies wird sehr heterogen gehandhabt“, sagt dazu Werner von der Ohe. Er meint damit, dass in manchen Regionen nur Amtstierärzte und/oder Bienensachverständige die Futterkranzproben nehmen dürfen, die die Basis für die Seuchenfreiheitsbescheinigung bilden. „Einige Amtstierärzte verlangen, dass nur der Amtstierarzt oder ein Beauftragter des Veterinäramtes die Proben ziehen dürfen. In anderen Landkreisen dürfen dies die Bienenseuchensachverständige der jeweiligen Imkervereine; in wiederum anderen dürfen es die jeweiligen Imker selbst, letzteres ist ein erheblicher Vertrauensvorschuss seitens des Amtstierarztes.“

Von der Ohe hat die Erfahrung gemacht, dass sich bezüglich dieser Festlegungen nicht nur Bundesländer, sondern sogar die Landkreise innerhalb eines Bundeslandes unterscheiden. Besonders schwierig werde es da für Imker, die Bienenstände in mehreren Zuständigkeitsgebieten haben. So ist es auch hierbei wichtig, sich bei den jeweils zuständigen Veterinärämtern zu melden und in Erfahrung zu bringen, wer zuständig ist und was gilt.

Wie bekommt man das Gesundheitszeugnis?

Nachdem man sich dann bei der zuständigen Person gemeldet hat, nimmt diese eine Futterkranzprobe aus jedem Bienenstock, der seinen Standort oder Besitzer wechseln soll. Bei großen Bienenständen werden Sammelproben erstellt und je nach Anzahl der Bienenvölker manchmal auch Stichproben gezogen. Die Proben werden im Labor untersucht.

Obwohl sich die Futterkranzprobe erst einmal nicht von der unterscheidet, die Imker selbst nehmen können, um eine Bescheinigung auf einen negativen Befund der Amerikanischen Faulbrut zu erhalten – oft gemeinsam mit anderen Imkern des Imkervereins im Rahmen eines Faulbrut-Monitorings – gibt es Unterschiede zwischen dieser Bescheinigung und dem Gesundheitszeugnis für Bienen. Und dabei geht es nicht nur um denjenigen, der die Probe nimmt.

„Neben dem negativen Untersuchungsergebnis, also der Feststellung, dass die Bienenvölker frei von Amerikanischer Faulbrut sind, attestiert der Amtstierarzt in der Seuchenfreiheitsbescheinigung auch, dass dieser Bienenstand nicht in einem Gebiet liegt, dass wegen des Auftretens der Amerikanischen Faulbrut gesperrt ist“, sagt Werner von der Ohe.

Außerdem werden auf der Seuchenfreiheitsbescheinigung, insbesondere bei Bienentransporten in andere EU-Mitgliedsstaaten, noch die Bienenseuchen Kleiner Beutenkäfer und Tropilaelaps-Milbe genannt. Und auch dabei geht es ums Detail. Denn neben der Feststellung, dass die entsprechenden Bienenvölker frei von Eiern, Larven und adulten Käfern beim Kleinen Beutenkäfer und frei von Tropilaelaps-Milben sind, attestiert der zuständige Amtstierarzt nach Angaben des ehemaligen Institutsleiters auch, dass diese beiden Parasiten im Radius von 100 Kilometer um den untersuchten Bienenstand amtlich nicht festgestellt wurden bzw. keine Beschränkungen wegen eines Verdachts bestehen.

Wie oft muss man das Gesundheitszeugnis für Bienen erneuern?

Ein Gesundheitszeugnis für Bienen gilt für eine Bienensaison bzw. für genau neun Monate. Aber es gibt noch weitere Einschränkungen: So darf die Seuchenfreiheitsbescheinigung nicht vor dem 1. September ausgestellt sein, wenn das Gesundheitszeugnis in der folgenden Bienensaison genutzt werden soll. Begrenzt ist die Gültigkeit deshalb, weil die Untersuchung anhand der Futterkranzprobe nur eine Momentaufnahme darstellt.

Die Gültigkeit von neun Monaten ist für Wissenschaftler wie Werner von der Ohe allerdings nicht mehr aktuell. Denn die Festlegung auf neun Monate stammt noch aus der Zeit als nur das Brutnest makroskopisch auf klinische Symptome untersucht wurde. „Mittels der Frühdiagnosemethode der Futterkranzprobenuntersuchung auf Sporen der Amerikanischen Faulbrut kann ein Eintrag von Sporen weit vor dem Auftreten von klinischen Symptomen bereits festgestellt werden“, erklärt er. Daher empfehle die Arbeitsgemeinschaft der Institute für Bienenforschung e.V., dass die Befristung auf zwölf Monate ausgedehnt werden könnte. Voraussetzung: negative Ergebnisse auf Basis von bakteriologischen Futterkranzprobenuntersuchungen. Denn bei einer Brutkontrolle könnten gegebenenfalls bereits einen Tag nach der Untersuchung Symptome vorliegen. Dagegen sei bei einem negativen Futterkranzprobenuntersuchungsergebnis – also, wenn keine Sporen gefunden werden – ein Seuchenausbruch für die nächsten Monate eher unwahrscheinlich.

Auch den Stichtag des 1. September betrachtet die Arbeitsgemeinschaft der Institute für Bienenforschung mittlerweile als obsolet. Das gilt, sofern Seuchenfreiheitsbescheinigungen auf bakteriologischen Futterkranzprobenuntersuchungen basieren. „Dieser Stichtag hat etwas mit der Migration von Bienenvölkern im zeitigen Frühjahr zwecks Bestäubungsleistung in Obstplantagen zu tun. Da man sich frühzeitig im Frühjahr nicht traute, das Brutnest wegen der Kälte intensiv zu untersuchen, hat man für diese Bienenvölker die Möglichkeit geschaffen, dass bei ihnen bereits im Vorjahr das Brutnest untersucht werden konnte“, sagt der Bienenforscher. Dabei wollte man sicherstellen, dass man diesen vorjährigen Untersuchungszeitpunkt nicht zu früh legt. Darum hat man den Stichtag 1. September festgelegt. Durch die Untersuchung von Futterkranzproben ergebe sich dies Problem nicht mehr.

Was kostet ein Gesundheitszeugnis für Bienen?

Nach der Auswertung der Futterkranzprobe im Labor bekommt der Imker das Gesundheitszeugnis vom Veterinäramt zugeschickt. Die Kosten dafür variieren je nach Landkreis stark – etwa zwischen 10 bis über 90 Euro pro Sammelprobe. Zusätzlich müssen Imker mit weiteren Kosten rechnen. Diese können für die Anfahrtskilometer des Amtstierarztes oder des Sachverständigen, für die Arbeit im Labor und auch amtliche Gebühren anfallen.

jtw

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