Oxalsäure apothekenpflichtig oder nicht?

27. September 2018

Bestimmte Tierarzneimittel zur Behandlung der Bienen gegen die Varroamilbe, die Oxalsäure oder Thymol enthalten, sind zukünftig nicht mehr apothekenpflichtig.

Die Zulassungsinhaber von API Life Var und Oxuvar 5,7 % haben jeweils einen Antrag auf Entlassung aus der Apothekenpflicht für ihre Präparate zur Behandlung der Bienen gegen die Varroamilbe gestellt und damit eine Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel gefordert. Konkret geht es sowohl um die Entlassung von

  • Thymol in Fertigarzneimitteln auch in Kombination mit Eukalyptusöl, Campher und Menthol sowie um
  • Oxalsäure bis 5,7 %, also auch für Oxalsäure 3,5% ad us. vet.

Am 21. September hat nun auch der Bundesrat diesen Anträgen zugestimmt, da kein zusätzlicher Schutz für den Anwender und die korrekte Anwendung durch die Apothekenpflicht gesehen wird. Es war der finale politische Akt im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel. Die geänderte Verordnung gilt direkt mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Mit der Entlassung aus der Apothekenpflicht ist der Handel mit den entsprechenden Tierarzneimittel auch außerhalb von Apotheken erlaubt. Nach Angaben des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wäre damit prinzipiell der Vertrieb über den Bienenfachhandel möglich.

Oxalsäure apothekenpflichtig? Das ändert sich für Imker

Viel mehr als der Bezugsort wird sich für Imker allerdings nicht ändern. Zwar teilt das BVL mit, dass laut Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung der Halter von Lebensmittel-liefernden Tieren verpflichtet ist, über den Erwerb und die Anwendung von Arzneimitteln, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebenen sind, Nachweise zu führen. Imker, die sich Oxalsäure- und Thymolpräparate in der Apotheke besorgen und an den Bienen anwenden, müssen dies also bisher dokumentieren. Mit der Entlassung der aus der Apothekenpflicht greift für die betroffenen Arzneimittel diese Verordnung im Prinzip nicht mehr.

Ein BVL-Sprecher weist jedoch darauf hin, dass auch im Rahmen anderer rechtlicher Bestimmungen, wie z. B. der Bienenseuchen-Verordnung, Dokumentationen von Arzneimittelanwendungen bei Bienen unabhängig vom Verkehrsstatus der Arzneimittel vorgeschrieben sind. Die Dokumentationspflicht bleibt also bestehen.



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